AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stahlbautechnik Pongratz GmbH

1. Geltung

1.1. Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (in der Folge kurz „AG“) abgeschlossenen Verträge der Stahlbautechnik Pongratz GmbH (kurz Pongratz GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBs, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen der Pongratz GmbH sind auf Grundlage dieser AGBs zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGBs abweichende Bedingungen der „AG“ sind nicht anzuwenden, es sei denn, die Pongratz GmbH hätte schriftlich und ausdrücklich ihre Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen der Pongratz GmbH gelten nicht als Zustimmung von diesen AGBs abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGBs gelten ebenfalls als Rahmenvereinbarungen auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem „AG“ und der Pongratz GmbH.

1.2. Die Pongratz GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGBs.

1.3. Diese AGBs sind auf der Homepage von www.schlosserei-pongratz.at abrufbar.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der Pongratz verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen der Pongratz GmbH abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl. insbesondere solche, die von Dienstnehmern-/innen, Zustellungen/-innen, etc. abgegeben werden, sind für die Pongratz GmbH nicht verbindlich. Der Inhalt der von der Pongratz GmbH verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen, etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

2.2. Enthält die Auftragsbestätigung der Pongratz GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom „AG“ genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an die Pongratz GmbH Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende für eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

2.3. Der Inhalt des mit dem „AG“ abgeschlossenen Vertrages ergibt sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGBs.

2.4. Kostenvoranschläge werden unentgeltlich und ohne Gewähr erstellt.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom „AG“ angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht der Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladens- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des „AG“.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der „AG“ zu veranlassen. Wird die Pongratz GmbH damit beauftragt, ist ein zusätzliches Entgelt im hierfür vereinbarten Ausmaß zu leisten.

3.5. Die Pongratz GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, oder Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Diese Anpassung erfolgt jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich die Pongratz GmbH nicht in Verzug befindet.

4. Bereitgestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom „AG“ bereitgestellt, so ist die Pongratz GmbH berechtigt dem „AG“ von 10% des Wertes der bereitgestellten Geräte bzw. des Materials zu verrechnen.

4.2. Die vom „AG“ bereitgestellten Geräte und sonstigen Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung und wird für diese auch keine Haftung übernommen.

5. Zahlung

5.1. Die Pongratz GmbH ist berechtigt ihre Ansprüche durch Vorlage von Abschlags- und/oder Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Abschlags-/Teilrechnungen sowie die Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen jeweils nach Rechnungseingang beim „AG“ spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

5.2. Bei Zahlungsverzug ist die Pongratz GmbH ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu verrechnen.

5.3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.4. Kommt der „AG“ im Rahmen anderer mit der Pongratz GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Pongratz GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den „AG“ einzustellen. Die Pongratz GmbH ist sodann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem „AG“ fällig zu stellen.

6. Mahn- und Inkassospesen

6.1. Der „AG“ verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges der Pongratz GmbH Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) insbesondere auch sämtliche von der Pongratz GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Waren werden von der Pongratz GmbH unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum der Pongratz GmbH. Im Verzugsfall ist die Pongratz GmbH jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

7.2. Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die Pongratz GmbH liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Pongratz GmbH diesen ausdrücklich erklärt.

7.3. Der „AG“ trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

8. Aufrechnungsverbot

8.1. Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit Forderungen der Pongratz GmbH, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

8.2. Forderungen gegen die Pongratz GmbH dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Pongratz GmbH nicht abgetreten werden.

9. Schutzrechte Dritte

9.1. Bringt der „AG“ geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen die Schutzrechte Dritte geltend gemacht, so ist die Pongratz GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des „AG“ bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von der Pongratz GmbH aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtkeit der Ansprüche ist offenkundig.

9.2. Der „AG“ hält die Pongratz GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.

9.3. Die Pongratz GmbH ist berechtigt, vom „AG“ den für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

10. Geistiges Eigentum der Pongratz GmbH

10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschlag und sonstige Unterlagen, die von der Pongratz GmbH bereitgestellt oder durch ihren Beitrag entstanden sind, bleiben ihr geistiges Eigentum.

10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweise kopierend bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Pongratz GmbH.

10.3. Der „AG“ verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugelangten Wissens Dritten gegenüber.

11. Mitwirkungspflichten des „AG“

11.1. Der „AG“ hat alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages zu schaffen. Dazu zählen insbesondere Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Stör- und Gefahrenquellen. Diese Angaben sowie die erforderlichen statischen Angaben sind der Pongratz GmbH unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der Pongratz GmbH erfragt werden.

11.2. Kommt der „AG“ dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht vorgegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Pongratz GmbH nicht mangelhaft.

11.3. Der „AG“ hat sämtliche erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligung durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

12. Vertragsdauer und Rücktritt

12.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.

12.2. Die Vertragsteile sind berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertragsrücktritt zu erklären.

12.3. Der „AG“ ist berechtigt den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:

12.3.1. wenn die Pongratz GmbH wesentlichen Interessen des „AG“ zu Wider handelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt

12.3.2. wenn eine vereinbarte und von der Pongratz GmbH einzuhaltende Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist überschritten werden sollte. Ausgenommen hiervon sind Terminverschiebungen aufgrund höherer Gewalt, Streik oder nicht vorhersehbare und von der Pongratz GmbH nicht verschuldete Verzögerungen ihrer Zulieferer oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Pongratz GmbH liegen.

12.4. Die Pongratz GmbH ist berechtigt den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:

12.4.1. wenn der „AG“ eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt

12.4.2. wenn der „AG“ trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags- oder Teil-) Rechnung in Verzug ist

12.4.3. wenn der „AG“ mit der Annahme der von der Pongratz GmbH vertragsmäßig angebotenen Leistung in Verzug ist

12.4.4. wenn aus der Sphäre des „AG“ zuzuordnenden Gründen die Leistungsbringung der Pongratz GmbH für mehr als 3 Monate unterbrochen ist

12.4.5. wenn der „AG“ die Leistungserbringung der Pongratz GmbH verhindert

12.5. Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG ist die Pongratz GmbH von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu fordern.

12.6. Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des „AG“ steht der Pongratz GmbH das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Regelungen unter Punkt 3. und 5. der AGB verrechnet.

12.7. Bei unberechtigtem Rücktritt bzw. Auftragsstornierung des „AG“ hat die Pongratz GmbH das Recht der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen werden gem. der vertraglichen Regelungen und Punkt 3. und 5. der AGB verrechnet. Weiters steht der Pongratz GmbH das Recht zu, speziell auf den „AG“ zugeschnittene Ware, die nicht weiterverwendet werden kann oder Ausgaben in diesem Zusammenhang, dem „AG“ gesondert zu verrechnen.

12.8. Der Rücktritt ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erklären.

13. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

13.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt max. 12 Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom „AG“ nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933 b ABGB finden keine Anwendung.

13.2. Gew.hrleistungsansprüche des „AG“ erfüllt die Pongratz GmbH bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach Wahl der Pongratz GmbH entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des „AG“ die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn die Pongratz GmbH mit der Erfüllung der Gew.hrleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

13.3. Zur Mängelbehebung sind der Pongratz GmbH zumindest 2 Versuche einzuräumen. 13.4. Der „AG“ hat Mängel der Pongratz GmbH, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung der Pongratz GmbH als genehmigt.

14. Schadenersatz

14.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Pongratz GmbH nur für den Ersatz von Schäden, die von der Pongratz GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat der „AG“ zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch die Haftpflichtversicherung der Pongratz GmbH gedeckt ist.

14.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritten haftet die Pongratz GmbH nicht.

14.3. Schadenersatzansprüche verjähren 2 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit der Pongratz GmbH, spätestens jedoch binnen 2 Jahren ab Legung der Schlussrechnung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

14.4. Die in diesen AGBs enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz.geltend auch dann, wenn der Schadenersatz neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

15. Force Majeure

Force Majeure oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Pongratz GmbH entbinden diese von der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Als unvorhergesehene Ereignisse gelten insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Pandemien, Embargos, Kriege, Epidemien sowie auch nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunternehmen oder Produktionseinstellungen. Bei diesen angeführten unvorhergesehenen Ereignissen ist die Pongratz GmbH für die Dauer der Behinderung von der Leistungserbringung befreit, ohne dass dem AG Ansprüche auf Preisminderung oder sonstiger Schadensersatz zusteht.

16. Rechtsfall, Gerichtsstand, Vertragssprache

16.1. Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (z.B. IBRG, Home II-VO) und des UN-Kaufrechtes – anzuwenden.

16.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird bis zu einer Wertgrenze von EUR 15.000,00 die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Voitsberg vereinbart. Bei Streitigkeiten über eine Wertgrenze von EUR 15.000,00 gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes f. ZRS Graz als Handelsgericht als vereinbart.

17. Erfüllungsort

17.1. Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift der Pongratz GmbH.

18. Adressenänderung

18.1. Der „AG“ ist verpflichtet der Pongratz GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gehen.

20. Datenschutz Geheimhaltungen

Die Stahlbautechnik Pongratz GmbH verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG 2018 (Datengeheimnis) einzuhalten.